Fördergeld-Antrag: Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf
Fördergeld-Antrag: Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf
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Gefördert werden Maßnahmen, die das Ziel haben, die Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf für Pflege- und Betreuungskräfte zu verbessern sowie die Rückgewinnung ehemaliger Pflege- und Betreuungskräfte und die mit ihrer Einarbeitung verbundenen Maßnahmen zu vereinfachen.
Was gefördert wird
- Schulungen, Coachings oder Workshops für Pflege- und Betreuungskräfte sowie Führungskräfte mit dem Schwerpunkt Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf.
- Initiativen zur Einführung von neuen Personalmanagementmodellen, Personalqualifizierungen, lebensphasengerechten Arbeitszeitkonzepten oder flexiblen Arbeitszeitvolumen.
- Entwicklung von Konzepten zur Rückgewinnung von Pflege- und Betreuungskräften, auch unter Berücksichtigung der Umsetzung von Personalpools und weiterer betrieblicher Ausfallkonzepte.
Wer wird gefördert
zugelassene teil- und vollstationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen
Wie wird gefördert
Die Förderung der Maßnahmen erfolgt in Form eines Zuschusses. Bei Pflegeeinrichtungen mit bis zu 25 in der Pflege tätigen Mitarbeitern erfolgt dieser in Höhe von bis zu 70% der durch die Pflegeeinrichtung für die Maßnahme verausgabten Mittel. Die Höhe des Zuschusses ist pro Pflegeeinrichtung auf 10.000 Euro je Kalenderjahr begrenzt.
Bei Pflegeeinrichtungen ab 26 in der Pflege tätigen Mitarbeitern erfolgt der Zuschuss in Höhe von bis zu 50% der durch die Pflegeeinrichtung für die Maßnahme verausgabten Mittel. Die Höhe des Zuschusses ist pro Pflegeeinrichtung auf 7.500 Euro je Kalenderjahr begrenzt. Maßnahmen, die im Rahmen des GAP-Projekts umgesetzt werden, sollen pauschal durch einen Zuschuss in Höhe der gesetzlich höchstens pro Jahr vorgesehenen Mittel gefördert werden. Führt eine Pflegeeinrichtung mehrere Maßnahmen durch, so beträgt der Zuschuss je Kalenderjahr bis zu 50%. Ab 26 in der Pflege tätigen Mitarbeitern begrenzt auf ins gesamt 7.500 Euro der gesamten verausgabten Mittel, und bis zu 70% bei bis zu 25 in der Pflege tätigen Mitarbeitern i. S. d. § 1 Absatz 2 der gesamten verausgabten Mittel, begrenzt auf insgesamt 10.000 Euro.
Eine Pflegeeinrichtung, die den Förderhöchstbetrag in Höhe von 7.500 Euro bzw. 10.000 Euro innerhalb eines Kalenderjahres nicht in Anspruch genommen hat, kann den Förderzuschuss im Folgejahr um den nicht verbrauchten Betrag aus dem Vorjahr erhöhen. Dies gilt nur insoweit, dass der für das Land im vorangegangenen Jahr bereitgestellte Gesamtförderbetrag nach Absatz 2 und Absatz 3 nicht ausgeschöpft ist.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen,
1. die auf die Erfüllung ohnehin bestehender Pflichten des Einrichtungsträgers als Arbeitgeber gegenüber seinen Beschäftigten, die sich aus dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG), dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG), dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG), dem Gesetz über die Pflegezeit (PflegeZG), dem Gesetz über die Familienpflegezeit (FPfZG) oder weiteren arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften ergeben, gerichtet sind. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die im Rahmen des GAP-Projekts umgesetzt werden. Nicht ausgeschlossen sind zudem grundsätzlich Maßnahmen, die über die mindestens vom Arbeitgeber nach den gesetzlichen Vorschriften zu erbringenden Arbeitgeberpflichten nach den in Satz 1 genannten Gesetzen zumindest teilweise hinausgehen, wenn ein Verbesserungsbedarf zugunsten einer besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf der Beschäftigten im Sinne der Vorschrift besteht. Allein die Tatsache, dass diese Maßnahmen die Arbeitgeberpflichten berühren, schließt die Förderung nicht aus.
2. die als Bestandteil tarifvertraglicher oder vergleichbarer Regelungen dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind oder als Arbeitgeberleistungen zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gezahlt werden
3. deren Kosten in der Pflegevergütung nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt des Achten Kapitels SGB XI bereits vollständig berücksichtigt sind
4. deren Kosten bereits unter Einsatz sonstiger Fördermittel vollumfänglich finanziert werden
Rechtsgrundlage: Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes nach § 8 Absatz 7 SGB XI zur Förderung von Maßnahmen ambulanter und stationärer Pflegeeinrichtungen zur Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf vom 28.03.2019, geändert durch Beschluss vom 20.11.2023 (PDF, 77 KB)
Besonders gut
-
Projekte, die bereits stattgefunden haben, können rückwärtig in bestehendem Kalenderjahr erstattet werden
- Die Erstattung kann jährlich beschafft werden
-
Eine Pflegeeinrichtung, die den Förderhöchstbetrag in Höhe von 7.500 Euro bzw. 10.000 Euro innerhalb eines Kalenderjahres nicht in Anspruch genommen hat, kann den Förderzuschuss im Folgejahr um den nicht verbrauchten Betrag aus dem Vorjahr erhöhen (sofern noch Budget vorhanden ist)
Ablauf
- Sie schicken uns die Angebote Ihrer Dienstleister zu Maßnahmen die in diesem Kalenderjahr bereits veranlasst wurden oder werden
- Sie teilen uns Ihr Institutionskennzeichen (IK-Nummer) mit
- Den Rest erledigen wir für Sie
Unsere Leistungen
Erstellung von Unterlagen und Kommunikation:
- Vor der Förderung: Abklärung der Fördervoraussetzungen und benötigter Unterlagen
- Erstellung des Fördergeldantrages
- Während der Beantragung: Kommunikation mit den Krankenkassen, Beschaffung ggf. weiterer notwendiger Unterlagen
Das Honorar ist auch dann fällig, wenn die Förderung ggf. nicht zustande kommt, da dann der Antrag bereits erstellt wurde.
Wir gehen davon aus, dass pro Antrag 1 Thema/Angebot eingereicht wird. Weitere Themen/ Angebote können gerne eingereicht werden; der Mehraufwand für die Fördergeld-Argumentation und -Dokumentation würden wir gesondert mit EUR 149/Std. nach Rücksprache mit dem Kunden veranschlagen.
Zeitplanung
Ab Bestellung und Anlieferung der zu fördernden Angebote und weiteren benötigten Informationen ist die Fördergeld-Beantragung innerhalb weniger Tage geplant. Wir benötigen bitte Ihre Mitarbeit bzgl. der Bereitstellung von Unterlagen.
Allgemeines
Die genannten Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.
Es gelten die AGB der Studio 9 GmbH, einsehbar bei www.fördergeld.org/agb
